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   BPatG, 12.07.2005 - 33 W (pat) 282/02   

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https://dejure.org/2005,31848
BPatG, 12.07.2005 - 33 W (pat) 282/02 (https://dejure.org/2005,31848)
BPatG, Entscheidung vom 12.07.2005 - 33 W (pat) 282/02 (https://dejure.org/2005,31848)
BPatG, Entscheidung vom 12. Juli 2005 - 33 W (pat) 282/02 (https://dejure.org/2005,31848)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BPatG, 20.03.2001 - 33 W (pat) 89/00
    Auszug aus BPatG, 12.07.2005 - 33 W (pat) 282/02
    Den zu berücksichtigenden Verkehrskreisen, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum ist die Bedeutung des Ausdrucks "Matrix" als ein System mathematischer Größen, das in einem Schema von waagerechten Zeilen und senkrechten Spalten geordnet ist, aufgrund entsprechender Tabellenkalkulationsprogramme wie z.B. "exel" bekannt (vgl. insoweit auch 33 W (pat) 89/00 - Matrix"; BPatG 27 W (pat) 138/03 - MatrixView; HABM R 0470/00-3 - ADVANCED MATRIX TECHNOLOGY).
  • OLG Saarbrücken, 10.12.1997 - 1 U 101/97

    Streit über das Zustehen eines Urheberrechts an einem Bauwerk; Anforderungen an

    Auszug aus BPatG, 12.07.2005 - 33 W (pat) 282/02
    Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken - die Anmelderin nennt jedoch nur Marken mit dem Begriffsbestandteil "Matrix" - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1999, 420 - K-SÜD).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 12.07.2005 - 33 W (pat) 282/02
    Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
  • BGH, 11.10.2001 - I ZB 5/99

    OMEPRAZOK; Voraussetzungen einer Täuschung durch eine Marke; Unzulässigkeit der

    Auszug aus BPatG, 12.07.2005 - 33 W (pat) 282/02
    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl. BGH GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK; MarkenR 2005, S 145 - BerlinCard).
  • BPatG, 27.01.2004 - 27 W (pat) 138/03
    Auszug aus BPatG, 12.07.2005 - 33 W (pat) 282/02
    Den zu berücksichtigenden Verkehrskreisen, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum ist die Bedeutung des Ausdrucks "Matrix" als ein System mathematischer Größen, das in einem Schema von waagerechten Zeilen und senkrechten Spalten geordnet ist, aufgrund entsprechender Tabellenkalkulationsprogramme wie z.B. "exel" bekannt (vgl. insoweit auch 33 W (pat) 89/00 - Matrix"; BPatG 27 W (pat) 138/03 - MatrixView; HABM R 0470/00-3 - ADVANCED MATRIX TECHNOLOGY).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 12.07.2005 - 33 W (pat) 282/02
    Zu berücksichtigen ist zwar, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE COR-PORATION).
  • BPatG, 06.02.2007 - 33 W (pat) 210/04
    Unter "Matrix" versteht man dabei ein System, mathematischer Größen, das in einem Schema von waagerechten Zeilen und senkrechten Spalten geordnet ist (vgl. insoweit die Rechtsprechung des BPatG, 33 W (pat) 89/00 - Matrix; BPatG, 33 W (pat) 282/02 - Krankenversicherungs-Matrix; ähnlich auch HABM R0470/00-3 - ADVANCED MATRIX TECHNOLOGY).
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